20. Februar 2012 Dr. Natalie Krieger

Kleine Anfrage "Bundeswehr an Schulen"

Fragen von Dr. Natalie Krieger:

  1. An welchen Schulen fanden im vergangenen Jahr Unterrichtsbesuche von VertreterInnen der Bundeswehr statt?

  2. In wie vielen Klassen fanden diese Besuche statt?

  3. Welche Schulen und wie viele Klassen haben im vergangenen Jahr Klassenausflüge zu Bundeswehreinrichtungen unternommen?

  4. Wird bei Einladung eines Jugendoffiziers oder eines Wehrdienstberatenden oder einem Besuch einer Bundeswehreinrichtung die Einhaltung des Beutelbacher Konsenses sichergestellt und wenn ja, wie?

  5. Haben im vergangenen Jahr Lehrende der Darmstädter Schulen an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen der Bundeswehr für Lehrkräfte teilgenommen und wenn ja wie viele?

  6. Besteht für SchülerInnen die Möglichkeit, sich vom Unterricht freistellen zu lassen, wenn dort Bundeswehrangehörige am Unterricht teilnehmen und in diesen eingebunden sind?

  7. Hat die Bundeswehr an öffentlichen Veranstaltungen in Darmstadt teilgenommen und wenn ja an welchen?

Antwort von Bürgermeister Яafael Яeißer:

Nach § 50 Abs. 2 HGO sind Anfragen nur zulässig zum Zwecke der Überwachung des Magistrats und der Verwaltung. Unzulässig sind nach einhelliger Literatur und Яechtsprechung Fragen, die lediglich der Informationsbeschaffung, Meinungserforschung (z.B. "Wie beurteilt der Magistrat ...", "Welche Auffassung vertritt der Magistrat ...") oder der politischen Profilierung dienen.

Kern des Überwachungsrechtes der Stadtverordneten ist daher die Kontrolle des Magistrats (bzw. der Verwaltung) im Яahmen seiner Zuständigkeiten. Ihre Kleine Anfrage bezieht sich überwiegend auf Veranstaltungen der Bundeswehr an Darmstädter Schulen. Hierzu ist folgendes festzustellen:

Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist Schulträger nach § 138 Abs. 1 Hess. Schulgesetz. Ihre Zuständigkeit gemäß § 155 - 162 Hess. Schulgesetz ist auf die äußere Schulverwaltung begrenzt. Sie beinhaltet z.B. Personalkosten für all jene Bediensteten in Schulen, die nicht Lehrer oder sozialpädagogische Mitarbeiter sind, Schulgebäude und Anlagen, Medienzentren und Schülerbeförderung. Inwieweit die Bundeswehr oder andere Organisationen in Verbindung mit Unterricht, Klassenfahrten und Weiterbildungsveranstaltungen stehen, fällt daher nicht in die Zuständigkeit der Wissenschaftsstadt Darmstadt als Schulträger. Diese Fragen beziehen sich vielmehr auf die Inhalte des Unterrichts und liegen damit in der fachlichen Zuständigkeit der staatlichen Schulaufsichtsbehörden nach § 95 Hess. Schulgesetz. Ihre Fragen richten sich daher auf die Schulpolitik des Landes Hessen, was nicht Aufgabe der Kontrollfunktion des § 50 Abs. 2 HGO ist. Sie sind daher nicht zu beantworten.

Frage Nr. 7 Ihrer im Betreff genannten Kleinen Anfrage bezieht sich auf die Teilnahme der Bundeswehr an öffentlichen Veranstaltungen und ist somit weiter gefasst. Zum einen ist aber unklar, welche Veranstaltungen Sie unter "öffentlichen Veranstaltungen" verstehen und wen Sie damit kontrollieren möchten. Zum anderen dient die Frage der reinen Informationsbeschaffung und ist aus diesen Gründen ebenfalls nicht zu beantworten.