Kleine Anfrage "Berücksichtigung von Wohngemeinschaften durch den Mietspiegel"

Uli Franke

Der Darmstädter Mietspiegel schließt (auf Seite 4) ausdrücklich die Gültigkeit des Mietspiegels für einzeln vermietete Zimmer in einer Wohnung aus. Damit wird eine mietrechtliche Ausprägung der „Wohngemeinschaft“ vom Vergleichsmietensystem in Darmstadt nicht erfasst.

Nach § 558 c Abs.1 BGB ist ein Mietspiegel jedoch eine "Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete" und nach § 558 c Abs. 4 BGB „sind Mietspiegel zu erstellen“ in Gemeinden über 50.000 Einwohner. Im aktuellen Mietspiegel fehlt somit ein nicht unbedeutendes Marktsegment. Insofern erfüllt er die gesetzliche Pflicht nicht vollständig.

Es finden sich auch entsprechende Urteile, die besagen, dass auch für solche Zimmer der Mietspiegel Gültigkeit besitzt.

Allgemein zur Gültigkeit des Mietspiegels für WG-Zimmer:

Urteil des Amtsgerichts Stuttgart, 28.04.2020

Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte, 13.10.2023 (Az.: 16 C 217/22)

Urteil des Landgerichts Berlin, 12.3.23 (66 S 273/22)



Vor diesem Hintergrund frage ich den Magistrat: 

1.
Gibt es aus Sicht der Stadt Darmstadt eine Rechtsgrundlage für den Ausschluss von einzeln vermieteten Zimmern aus dem Vergleichsmietensystem? 

 

2.
Falls dies nicht der Fall ist, dann werden die betroffenen  Mieterinnen und -Mieter durch die Lücke im Darmstädter Mietspiegel auf das alternative Verfahren mit drei Vergleichswohnungen verwiesen. Der qualifizierte Mietspiegel ist aber ein Instrument, um gerade auch im Sinne der Mieterinnen und Mieter die Anwendung dieses wenig repräsentativen und schwierig umsetzbaren Verfahrens zu vermeiden. Hat die Stadt Darmstadt die  Entscheidung, einzeln vermietete Zimmer aus der Mietspiegel- Erhebung auszuschließen, bewusst getroffen, und wenn ja, warum? 

 

3.
Gibt es politische, rechtliche oder technische Gründe, die gegen die Einbeziehung von einzeln vermieteten Zimmern in den nächsten Mietspiegel der Stadt Darmstadt sprechen würden?