Kleine Anfrage "Baurecht Busspur B 26"

Werner Krone

Ich frage den Magistrat:

1. Ist es richtig, dass die Stadt Darmstadt in ihren Akten den Planfeststellungsbeschluss vom 20.4.1977 zum Neubau der B26 für den Entwurfsabschnitt a – Darmstadt-Ost von Bau-km 0,460 bis Bau-km 1,800 hat?

2. Enthält dieser Beschluss als Anlage einen Lageplan, der den vollständigen Bau der B26 bis zum Ostbahnhof mit vier Spuren einschließlich der Brücke für die Odenwaldbahn Darmstadt – Erbach vorsieht?

3. Liegt nach Rechtsauffassung der Stadt damit eine wirksame Planfeststellung vor?

4. Ist es richtig, dass für die tatsächliche Verwirklichung der Stadt ein Ausführungsplan von 1982 für den Entwurfsabschnitt 1a – Baustufe 1 Zubringer zum Ostbahnhof Bau-km 0,460 bis 1,800 vorliegt, der nur 2 Spuren mit entsprechender Brücke der Odenwaldbahn vorsieht?

5. Hebt diese Ausführungsplanung nach Meinung der Stadt die Planfeststellung auf?

6. Welche Bedeutung haben nach Meinung der Stadt die Einträge für eine „Bussonderspur“ und eine „Dichtwand“ an der Stelle der nördlichen Trogwand für einen vollständigen, vierspurigen Bau? Ist diese „Dichtwand“ gebaut worden?

7. Ist es mit der geltenden Rechtslage vereinbar, eine Bussonderspur bis zum Ostbahnhof mit einem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu bauen?