Kleine Anfrage "Bürgschaften bei städtischen Wohnungsunternehmen"

Uli Franke

Vorbemerkung

Mir ist ein Fall bekannt geworden, dass eine Studentin bei der HEAG Wohnbau für eine bereits zugesagte Wohnung, in die sie mit ihrem Lebensgefährten einziehen wollte, am Ende doch keinen Mietvertrag bekam, weil sie keine Bürgschaft ihrer Eltern vorweisen konnte. Der vorgelegte Einkommensnachweis reichte dem Tochterunternehmen der städtischen Bauverein AG als Nachweis der Zahlungsfähigkeit nicht aus.

 

Vor diesem Hintergrund frage ich den Magistrat:

1. Trifft es zu, dass volljährige Bürgerinnen und Bürger unter Umständen keinen Mietvertrag mit der HEAG Wohnbau abschließen können, wenn deren Eltern keine Bürgschaft für den Mietausfall übernehmen können oder wollen?

2. Falls ja, von welchen Umständen hängt es ab, ob eine Bürgschaft verlangt wird (z.B. Einkommenshöhe, Befristung der Arbeitsverhältnisses)? Ist die Erfordernis einer Bürgschaft auf bestimmte Personengruppen beschränkt (z.B. Studierende, Azubis)? Gibt es eine Altersgrenze, ab der keine Elternbürgschaft mehr verlangt wird?

3. Gelten die gleichen Regelungen auch für die Bauverein AG?

4. Bei Privatvermietungen und bei privaten Wohnungsunternehmen ist es eine häufig geübte Praxis, von jungen Menschen in prekärer finanzieller Lage Elternbürgschaften zu verlangen. Wenn die betroffenen Bürgerinnen und Bürger, die keine Elternbürgschaft vorlegen können, nun auch bei öffentlichen Vermietern wie der Bauverein AG keine Wohnung erhalten: Auf welche Wohnungsanbieter verweist der Magistrat diese Menschen, wenn sie in Darmstadt eine Wohnung benötigen?

5. Falls die Fragen 1 oder 3 bejaht wurden: Ist die Praxis, von volljährigen Menschen eine Bürgschaft der Eltern zu verlangen, aus Sicht des Magistrats eine akzeptable Vorgehensweise, um das Risiko von Mietausfällen zu verringern? Wie bewertet der Magistrat ggf. den sozialen Preis dieser Praxis, also den faktischen Ausschluss der Betroffenen von weiten Teilen des Wohnungsmarkts?


Im Zusammenhang mit diesem Vorgang stellen sich weiterhin die folgenden Fragen zur Funktion der HEAG Wohnbau innerhalb des Bauverein-Konzerns:

6. Aus welchem Grund verfügt die Bauverein AG über eine Tochter, die ebenfalls Wohnungen in Darmstadt vermietet? Worin unterscheidet sich das Vermietungsgeschäft der HEAG Wohnbau von demjenigen der Bauverein AG? Warum übernimmt die Bauverein AG nicht den Bestand oder zumindest die Vermietung der Wohnimmobilien der HEAG Wohnbau?

7. In dem in der Vorbemerkung genannten Fall wurde die Vermietung durch ein Maklerbüro angebahnt. Ist dies bei der HEAG Wohnbau üblich oder wird nur ausnahmsweise so verfahren? Verfügt die HEAG Wohnbau über eine Abteilung, die die Mieterinnen und Mieter auswählt und die Mietverträge abschließt?