Antrag "Änderung / Ergänzung der Friedhofssatzung"

Ehrengräber sind für Verstorbene, die sich für die Stadt Darmstadt und ihre Bürgerinnen und Bürger verdient gemacht haben.

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Der Paragraph 14 der Friedhofssatzung wird wie folgt verändert bzw. ergänzt:

§14
Ehrengrabstätten der Stadt Darmstadt

(1) Ehrengräber sind Grabstätten für Verstorbene, die sich für die Stadt Darmstadt und ihre Bürgerinnen und Bürger verdient gemacht haben. Dazu gehören Wissenschaftler, Politiker, Künstler, Schriftsteller oder Sportler, aber auch Menschen, die durch ihr Wirken für Demokratie, Frieden und Völkerverständigung Vorbildliches geleistet haben.

(2) Die Zu- und Aberkennung von Ehrengräbern erfolgt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung.

(3) Die Pflege und die Unterhaltung der Ehrengräber obliegt der Stadt Darmstadt. Sie kann Angehörigen der Verstorbenen überlassen werden, wenn die Grabstätte als Familiengrab genutzt werden soll.

§14a
Historisch bedeutsame Gräber

(1) Unbeschadet denkmalschutzrechtlicher Regelungen obliegt der Stadt die Zuerkennung der Schutzwürdigkeit von Grabstätten aufgrund der Beisetzung bedeutender Persönlichkeiten sowie der historisch oder künstlerisch erhaltenswerten Bausubstanz bzw. der Gestaltung der Grabmale bzw. der Grabanlagen.

(2) Die schutzwürdigen Grabstätten werden in ein Verzeichnis eingetragen. Die Eintragung wird den Nutzungsberechtigten bekannt gegeben.

Begründung

Ein Ergebnis der Neubewertung der städtischen Ehrengräber ist auch der Vorschlag der Kommission die städtische Friedhofssatzung im Paragraph 14 zu verändern. Für die Vergabe von Ehrengräbern gibt es zur Zeit in Darmstadt keine verbindlichen Regelungen in Satzungen oder anderen Verordnungen. Bei den städtischen Ehrengräbern gibt keine Unterscheidung zwischen Gräbern, bei den ein verdienstvoller Bürger oder eine verdienstvolle Bürgerin geehrt werden soll, und Gräbern mit hohem kulturhistorischem Wert.