Antrag "Erlass der Personalausweisgebühren gemäß § 1 (6) PAuswGebV"
Das Verwaltungsgericht Darmstadt befand, dass die Gebühren für SGB-II-LeistungsempfängerInnen zu teuer sind.
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erlässt, gemäß §1, Abs.(6) PauswGebV, für bedürftige Personen (SGB-II- und SGB-XII-LeistungsempfängerInnen) die Gebühren für die Ausstellung von Bundespersonalausweisen.
Begründung
Die Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgebührenverordnung – PauswGebV) in der Fassung vom 1.11.2010 ermöglicht mit §1, Absatz (6): "Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist."
Die Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises an Personen über 24 Jahre beträgt 28,80 Euro, für Personen unter 24 Jahren 22,80 Euro. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt gewährt bisher weder einen Erlass noch eine Reduzierung dieser um 260% gestiegenen Gebühr, mit der Begründung, im aktuellen Regelbedarf für SGB-II-LeistungsempfängerInnen (sog. Hartz IV) sei diese Ausgabe berücksichtigt. Dies ist insoweit korrekt als seit 2011 eine Pauschale i.H. von 0,25 Euro im Monat im Regelbedarf enthalten ist. D.h., die/der Bedürftige muss 9 Jahre und 6 Monate für die Neubeantragung eines Personalausweises "sparen".
In einem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 30.09.2013 (Az: 5 K 1497/12.DA) heißt es dazu dezidiert: "Die Auffassung der Behörde, mit der Einarbeitung von 25 Cent monatlich in den SGB-II-Regelbedarfssatz habe es sein Bewenden, geht fehl."
Weiter heißt es in besagtem Verwaltungsgerichtsurteil: "Nachdenklich stimmt, dass der hier in Rede stehende Betrag von 28,80 EUR den 2½- fachen Tagesatz des Regelbedarfs ausmacht, also nicht ganz unerheblich ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine solche Einmalausgabe den Leistungsempfänger in Bedrängnis bringen. Personen, die erst kurze Zeit im Leistungsbezug stehen, können nicht ohne Weiteres auf einen in den Regelbedarfssatz eingearbeiteten äußerst geringfügigen Betrag verwiesen werden, der für sie angesichts der Kürze des bisherigen Leistungsbezuges zudem nicht verfügbar ist. Insbesondere für diesen Personenkreis ist an differenzierende Lösungen, ggf. auch an eine Gebührenermäßigung oder bei erst ganz kurzem Leistungsbezug ggf. auch an einen Gebührenerlass zu denken."
In Folge erläutert das Verwaltungsgericht, dass die entsprechende "Behörde also stets alle Umstände des Einzelfalles des Antragstellers in ihrer Prüfung zu würdigen" hat. Dieser Umstand führt also dazu, dass jeweils eine im pflichtgemäßen Ermessen durchgeführte Prüfung zwecks Reduktion oder Erlass der Gebühren durch die zuständige Personalausweisbehörde zu erfolgen hat, da die Ausführung des Personalausweisrechts durch die Kommunen erfolgt. Allein der damit einhergehende verwaltungsmäßige Aufwand könnte den Grad der anfallenden Gebühren übersteigen. Mithin wäre es eine der Vernunft geschuldete Haltung, würde man, wie im Antrag formuliert, die Personalausweisgebühren für die SGB-II- und SGB-XII-LeistungsempfängerInnen in Darmstadt erlassen.
Der Antrag wurde am 17.06.2014 abgelehnt.
Gegen die Ablehnung stimmten: Fraktionen DIE LINKE, SPD, UFFBASSE und UWIGA
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