Antrag "Aussetzung der Verhängung von Sanktionen gegen ALG II – Beziehende"

In der StaVo am 16.5.2019

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Vertreter der Wissenschaftsstadt Darmstadt in der Trägerversammlung des Jobcenters Darmstadt werden beauftragt, sich für eine Aussetzung der Verhängung von Sanktionen gegen ALG II – Beziehende einzusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht zu der Rechtmäßigkeit der Verhängung von Sanktionen gemäß §§ 31 ff. des SGB II abschließend entschieden hat.

Begründung:

Das Sozialgericht Gotha hat mit Beschluss vom 26.05.2015 (Az.: S 15 AS 5157/14) festgestellt, dass Sanktionen, die das Jobcenter nach dem SGB II verhängen kann, mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. Dabei sah das Sozialgericht Gotha in der Regelung des § 31a i.V.m. § 31 und § 31b SGB II insbesondere eine Verletzung der Menschenwürde und der Berufsfreiheit. Das Verfahren wurde dem Bundesverfassungsgericht zur abschließenden Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat nun über die Frage der Verfassungswidrigkeit der SGB II – Sanktionsregeln und die daraus resultierende Sanktionspraxis der Jobcenter zu entscheiden.

Die Sanktionen gegne SGB II – Beziehende, die zu Kürzungen der Leistungsansprüche führen, sind n der Tat verfassungswidrig, weil das Leistungsniveau, das in der Bundesrepublik Deutschland das Existenzminimum darstellt, infolge der Sanktionen nicht mehr existenzsichernd ist. In einer ersten Stufe ist eine Minderung der SGB II – Leistungen um 30% möglich, in einer zweiten um 60% und in einer dritten Stufe die vollständige Streichung der Leistungen und zwar regelmäßig für drei Monate.

Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch wiederholt entschieden:
„Das Grundgesetz garantiert mit Art. 1 Abs.1 i.V.m. Art. 20 Abs.1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch; das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, ein menschenwürdiges Existenzminimum tatsächlich zu sichern. Das Grundrecht ist dem Grunde nach unverfügbar und muss durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden, (…).“

Die Regelbedarfssätze des SGB II, die Leistungen für Bildung und Teilhabe und die Kosten der Unterkunft (KDU) sollen dieses unverfügbare Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum sichern. Werden diese Sätze unterschritten, was bei der Höhe und Dauer der Sanktionen regelmäßig notwendigerweise der Fall ist, sind sie nicht mehr existenzsichernd und daher verfassungswidrig. In dieser Logik ist zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht dem Vorlagebeschluss des SG Gotha stattgeben und die Sanktionsregelungen des SGB II, soweit sie Leistungskürzungen unter das Niveau des Existenzminimums ermöglichen, für unwirksam erklären wird. Es ist allerdings zu erwarten, dass das Verfahren andauert. Daher sollte die Verhängung von Sanktionen gegen SGB II – Beziehende bereits jetzt für die weitere Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht ausgesetzt werden. Die von der Wissenschaftsstadt Darmstadt benannten Mitglieder in der Trägerversammlung des Jobcenters Darmstadt sollten daher beauftragt werden, in diesem Sinne auf eine Aussetzung der Sanktionen beim Jobcenter Darmstadt hinzuwirken.


Der Antrag wurde abgelehnt. Gegen die Ablehnung waren die Fraktionen DIE LINKE und UWIGA.