Änderungsantrag zur Vorlage 2025/0278 "Richtlinien zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus"
Antwort offen
Die vorgesehene Tilgungsrate für den Darlehens-Anteil wird auf 2% reduziert.
Begründung
Die vorgesehene Tilgungsrate für den Darlehens-Anteil wird auf 2% reduziert.
Begründung Die vom Magistrat vorgesehene Tilgungsrate von 3,34% (Richtlinien S. 5 und 7) führt zu einer Abzahlung des Darlehens in 30 Jahren. Dahinter steckt offenbar die Idee, dass der Kredit nach dem Ende der Bindungsdauer ausgelaufen sein soll.
Diese aus Sicht des Darlehensgebers plausible Überlegung stellt die Finanzierung vor Probleme, da die Abschreibung des Gebäudes von den Kreditgebern auf 50 Jahre angesetzt wird. Tilgungsraten im Umfang des buchhalterischen Wertverlusts schlagen bei der Rentabilitätsberechnung nicht zu Buche. Höhere Tilgungsraten müssen bei der Kalkulation durch laufende Einnahmen erwirtschaftet werden. Das Ziel, eine niedrige Miete im Bindungszeitraum zu ermöglichen wird auf diese Weise konterkariert.
Große Wohnungsbauunternehmen können die entstehenden Finanzierungslücken durch Quersubventionierung zwischen ihren Projekten füllen. Wohngenossenschaften und andere kleine Einzelinvestoren haben diese Möglichkeit nicht.
Es liegt im Interesse der Stadt und der Mieterinnen und Mieter, dass die Förderbedingungen allen Akteuren eine tragfähige Finanzierung ermöglichen und dass der Bau von Sozialwohnungen über die Quotenregelung hinaus attraktiv ist. Deshalb ist die Tilgungsrate entsprechend zu senken, auch wenn die Liquidität dadurch langsamer zur Stadt zurück gelangt.
Karl-Heinz Böck
Maria Stockhaus
Uli Franke
Tamara Hanstein
Verena Hoppe
