Kleine Anfrage "Sanktionen im Rechtskreis SGB II durch das Jobcenter Darmstadt in 2011"

Karl-Heinz Böck

Antwort von Stadträtin Akdeniz

Frage 1:
Wie viele erwerbsfähige Leistungsberechtigte (gegliedert nach Alter und Geschlecht) waren jeweils im Kalenderjahr 2011 (in absoluten Zahlen und prozentual) im Rahmen des Jobcenter Darmstadt von einer Sanktion nach §§ 31 und 32 SGB II betroffen?
Antwort:
Der beigefügten Anlage 1 kann die Anzahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten entnommen werden, die im Jahr 2011 von Sanktionen nach SGB II betroffen waren.

Frage 2:
Wie wurden die entsprechenden Leistungseinschränkungen jeweils begründet und welche Höhe hatten diese, und wie lange währten sie (tabellarisch, differenziert nach Art der Pflichtverletzung/Meldeversäumnis, Umfang und Dauer der Kürzung)?
Antwort:
Die Begründungen der jeweiligen Sanktionen entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage 2.
Angaben zur Höhe der Kürzungen sind in Anlage 3 enthalten und die Angaben zur Dauer der Kürzungen ersehen Sie bitte der Anlage 4.2 (die hier genannten Anlagen findet man in der unten angehängten PDF-Datei "20120402 KA Sanktionen SGBII Jobcenter Antwort.pdf").

Frage 3:
In wie vielen Fällen wurden Leistungskürzungen nach §§ 31 und 32 SGB II im Kalenderjahr 2011 (in absoluten Zahlen und prozentual) jeweils wieder zurückgenommen, und was war der Anlass hierfür (aufgeschlüsselt nach erfolgreichen Widerspruchs- und Sozialgerichtsverfahren sowie sonstigen Gründen)?
Antwort:
Im Rahmen von Widerspruchsverfahren wurden aufgrund eingetretener Sanktionen wegen Pflichtverletzungen (§ 31 SGB II) 52 Widersprüche erhoben, davon erfolgten 15 Stattgaben (28,8%). Bezüglich Sanktionen im Bereich U25 (§ 31 a SGB II) erfolgten 2 Widersprüche, davon wurde einem Widerspruch stattgegeben (50%). Eingetretenen Sanktionen wegen Meldeversäumnissen wurde in 15 Fällen widersprochen, es ergaben sich 3 Stattgaben (20%). Von den beiden erhobenen Klagen ist eine noch nicht erledigt, die zweite wurde durch die Klägerin oder den Kläger zurückgenommen. Darüber hinaus kommt es auch vor, dass Leistungsberechtigte außerhalb eines Widerspruchsverfahrens noch nach Eintritt der Sanktion Unterlagen nachreichen, die nachweisen, dass kein pflichtwidriges Verhalten vorgelegen hat. Dann erfolgt eine Rücknahme der Sanktion durch die Fallmanagerin oder den Fallmanager. Hierzu werden jedoch keine Daten erhoben, so dass eine zahlenmäßige Auswertung leider nicht zur Verfügung gestellt werden kann.
Weiterhin verweise ich auf das Protokoll der letzten Sozialhilfekommission vom 7.3.2012, das Ihnen vorliegt. Die dort unter Punkt 10 angesprochenen Sanktionsrücknahmen beziehen sich jedoch auf das Jahr 2012.