Änderungsantrag zur Erhebung einer Übernachtungssteuer

Uli Franke

Zur Vorlage 2022/0349

Der Haupt- und Finanzausschuss möge beschließen:

Der prozentuale Steuersatz wird auf 2,5% festgelegt.

§4 der Satzung lautet somit: „Die Steuer beträgt 2,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage“

Begründung:

Es war richtig, dass der Magistrat bei der Gestaltung der Besteuerung auf die Bedürfnisse des Beherbergungsgewerbe eingegangen ist und die Ursprungsvorlage entsprechend überarbeitet hat. Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, warum das Gesamtaufkommen gegenüber dem ersten Vorschlag abgesenkt werden sollte. Dies ist offenbar auch nicht das Ziel des Magistrats, denn in beiden Vorlagen wird der Ertrag der Steuer auf 750.000€ festgelegt.

In der zurückgezogenen Vorlage 2022/0282 war die Steuer wie folgt festgelegt:

Netto-Beherbergungsentgelt Steuerbetrag
bis 50€ 1€
51€ bis 100€ 2€
101€ bis 150€ 3€

Die folgende Tabelle vergleicht diese Staffelung mit dem prozentualen Steuersatz von 2%, den der Magistrat in der neuen Vorlage vorschlägt:

Entgelt

50€

60€

70€

80€

90€

100€

120€

150€

Steuersatz alt

1€

2€

2€

2€

2€

2€

3€

3€

Steuersatz 2%

1€

1,20€

1,40€

1,60€

1,80€

2€

2,40€

3€

Offensichtlich ist der zu entrichtende Steuerbetrag beim neuen Modell für fast jedes Beherbergungsentgelt niedriger als beim alten Modell.

Bei dem in diesem Antrag vorgeschlagenen Steuersatz von 2,5% ist der Steuerbetrag teilweise niedriger und teilweise höher als in dem gestuften Modell:

Entgelt

50€

60€

70€

80€

90€

100€

120€

150€

Steuersatz alt

1€

2€

2€

2€

2€

2€

3€

3€

Steuersatz 2,5%

1,25€

1,50€

1,75€

2€

2,25€

2,50€

3€

3,75€

In dem plausiblen Fall, dass 80€ ungefähr dem Medianwert des Beherbergungspreises entspricht, ist von diesen beiden Varianten ein ähnlicher Ertrag zu erwarten.

Mit dem vom Magistrat vorgeschlagenen Steuersatz beliefe sich der Ertrag hingegen nur auf 600.000 Euro, also 150.000€ weniger.