Große Anfrage "Inklusion an Darmstädter Schulen"

Linksfraktion

Zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen müssen Kinder mit Behinderungen gemeinsam mit allen anderen Kindern die Schule besuchen können. Bund, Länder und Kommunen sind verpflichtet, hierfür die Voraussetzungen zu schaffen. Leider steht die Finanzierung der Umsetzung der Inklusion unter Ressourcenvorbehalt. Dies führt zu unbefriedigenden Zuständen für alle Beteiligten und bringt die Idee der Inklusion in Misskredit. Auch in Darmstadt wird von Eltern sowie Lehrerinnen und Lehrern Unzufriedenheit geäußert.

Zu Ihrer einleitenden Feststellung möchte ich wie folgt Stellung nehmen:Die Wissenschaftsstadt Darmstadt setzt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Möglichkeiten den inklusiven Gedanken um. Hierfür werden bereits Mittel in erheblicher Höhe zur Verfügung gestellt. Die Zuständigkeit der Lehrerversorgung liegt beim Land Hessen, hierzu sind weitere Abstimmungsgespräche zwischen Schulträger und dem Kultusministerium (Staatlichem Schulamt) notwendig.

Ihre o.g. Große Anfrage beantworte ich nun wie folgt:

Entwicklung der Schülerzahlen in inklusiver Beschulung

Frage 1a:
Ist dem Magistrat bekannt, wie viele Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf in Darmstadt im Schuljahr 2013/2014 die Regelschule besuchten?
Antwort:
Die Zahl der inklusiv beschulten Schülerinnen und Schülern (SuS) bzw. der SuS im gemeinsamen Unterricht an öffentlichen Regelschulen. Im Schuljahr 2013/14 beträgt 125.

Frage 1b:
Wie hat sich diese Zahl in den vorhergehenden Schuljahren seit Verankerung der UN-Konvention im Schulgesetz 2011 entwickelt?
Antwort:
Im Schuljahr 2011/12 betrug die Zahl der inklusiv beschulten SuS bzw. der SuS im gemeinsamen Unterricht an öffentlichen Regelschulen 97. Im Schuljahr 2012/13 waren es 108.

Bedarf und Bewilligung der Teilhabeassistenz

Frage 2a:
Wie viele Anträge auf Teilhabeassistenz in Schulen wurden in den Schuljahren 2010/11, 2011/12, 2012/13 und 2013/14 gestellt? Wie viele wurden jeweils über das Jugendamt und wie viele über das Sozialamt beantragt? Wie teilen sich die Anträge auf zwischen Grundschule, Förderschule und Sekundarschule?
Antwort:
(siehe 2b)

Frage 2b:
Wie viele dieser Anträge wurden bewilligt? (mit der gleichen Aufschlüsselung nach Schuljahren, Ämtern und Schulformen)
Antwort:

SGB VIII

 GrundschuleFörderschuleSekundarschuleGesamt
SchuljahrAnträge &
Bewilligungen
Anträge &
Bewilligungen
Anträge &
Bewilligungen
Anträge &
Bewilligungen
2010/20111203
2011/201265011
2012/2013136322
2013/20142061541

SGB XII

 GrundschuleFörderschuleSekundarschuleGesamt
SchuljahrAnträge &
Bewilligungen
Anträge &
Bewilligungen
Anträge &
Bewilligungen
Anträge &
Bewilligungen
2010/201117162457
2011/201222203375
2012/201325233482
2013/201427192167

Frage 2c:
Für wie viele I-Kinder in Kitas wurden 2012 und 2013 eine Teilhabeassistenz beantragt? Für wie viele wurde sie bewilligt?
Antwort:

 Anträge & Bewilligungen
201213
201315

Zu ergänzen ist an dieser Stelle, dass Integrationsmaßnahmen ausschließlich im Rahmen des SGB XII bewilligt werden.

Bereitgestellte Ressourcen

Frage 3a:
Wie viele Teilhabeassistenzen und -assistenten in Schulen mit wie vielen Stunden wurden in den genannten Schuljahren eingesetzt?
Antwort:

SGB VIII

SchuljahrAssistenzenGesamtstunden pro Woche
2010/2011693
2011/201215310
2012/201325478
2013/2014521042

SGB XII

SchuljahrAssistenzenGesamtstunden pro Woche
2010/2011571484
2011/2012751957
2012/2013822130
2013/2014671681

Frage 3b:
Welche Kosten sind der Stadt durch diese Integrationsleistungen in den Jahren 2011 bis 2013 entstanden?
Antwort:

SGB VIII

201120122013
105.693 €290.989 €637.557 €

SGB XII

201120122013
1.590.176 €1.800.665 €1.895.903& €

Durchführung der Integrationsdienstleistungen

Frage 4a:
Welche Träger hat die Stadt mit der Durchführung der Teilhabeassistenz beauftragt? Wie groß ist der Anteil dieser Träger am Gesamtaufwand (in Sunden oder Kosten)?
Antwort:
Im Rahmen des SGB VIII:
Flexible Jugendhilfe - Schulbegleitung CBF Darmstadt
Die Mäander GmbH
EVIM (Evangelischer Verein für Innere Mission in Nassau), Ambulante Hilfen, Darmstadt Perspektive GmbH & Co.
LÖ-WE Tagesgruppe

Im Rahmen des SGB XII:
CBF Darmstadt
Jochen Haas
Lebenshilfe Dieburg
Lebenshilfe Darmstadt
Flexible Jugendhilfe - Schulbegleitung
Volunta GmbH
Wichernschule Mühltal

Die Anteile dieser Träger am Gesamtaufwand (in Stunden oder Kosten) wären nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand zu ermitteln. Hierzu müsste jede der bestehenden Akten per Hand ausgewertet werden. Ich bitte um Verständnis.

Frage 4b:
Stellt die Stadt an die Träger Anforderungen an die Rahmenbedingungen für die Beschäftigten, insbesondere bezüglich Arbeitsbedingungen, Befristungen und Bezahlung?
Antwort:
Die Rahmenbedingungen werden durch Qualitäts-, Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen den freien Trägern der Jugendhilfe und dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe, hier das Jugendamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt, vereinbart. In diesen Vereinbarungen halten wir uns an die Hessische Rahmenvereinbarung für die Gestaltung der Einzelvereinbarungen über Leistungsangebote, Qualitätsentwicklung und Entgelte nach §§78a ff SGB VIII (KJHG). Diese werden ebenfalls auf die Träger im Rahmen des SGB XII übertragen

Antragstellung und Bewilligungsverfahren

Frage 5a:
Wie werden die Eltern vor der Antragstellung über die gesetzlichen Regelungen und über die Verfahren informiert, auf deren Grundlage sie den Anspruch auf Unterstützung für ihr Kind geltend machen können?
Antwort:
Für den Bereich des SGB XII gilt: Die Eltern werden zunächst durch die zuständige Grundschule und den Kindergarten informiert. Weitergehend erfolgt die Information über die Beratungs- und Förderzentren. Der Fachdienst Eingliederungshilfe berät insbesondere bei bestehenden Integrationsmaßnahmen teilweise in Form von Runden Tischen und Hilfeplangesprächen sowie auf Anfrage der Eltern und wenn eine Einladung zum Förderausschuss erfolgt.
Für den Bereich des SGB VIII gilt: Die Eltern stellen beim Städtischen Sozialdienst des Jugendamtes einen Antrag auf Leistungen nach dem §35a SGB VIII. In einem geregelten Ablauf werden Gespräche mit den Beteiligten geführt. Bis zur Entscheidung und im anschließenden Hilfeplanprozess werden Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und deren Eltern an sämtlichen Schritten beteiligt.

Frage 5b:
Gibt es Richtlinien, nach denen in Darmstadt Art und Umfang der Leistung bewilligt werden?
Antwort:
Da es sich bei den Maßnahmen ausschließlich um Einzelfallentscheidungen handelt, gibt es keine Richtlinien, nach denen in Darmstadt Art und Umfang der Leistung bewilligt werden.

Frage 5c:
Wird die Entwicklung in Richtung Ganztagsschule (veränderte Rhythmisierung, Verlängerung von Pausenzeiten, Ausbau von Ganztagsangeboten und Betreuung) bei der Zumessung der Bewilligungs- stunden berücksichtigt?
Antwort:
Die Entwicklung in Richtung Ganztagsschule muss bei der Zumessung der Bewilligungsstunden seine Berücksichtigung finden.

Frage 5d:
Frage 5d:Fordert die Stadt als Voraussetzung für die Bewilligung der Teilhabeassistenz grundsätzlich die Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf?
Antwort:
Ein schulischer Förderbedarf zur Bewilligung einer Teilhabeassistenz ist nicht zwingend erforderlich und auch gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Frage 5e:
Wenn nein: In welchen Fällen ist dies nicht erforderlich und auf welcher Grundlage wird dann die Entscheidung über die Unterstützung getroffen?
Antwort:
Für das SGB XII gilt: Die Ermittlung eines Förderbedarfes erfolgt über Berichte der Kindertagesstätten, der Schulen, therapeutischen Disziplinen und persönliche Gespräche.
Für das SGB VIII gilt: Die Voraussetzungen eines Antrages sind in den gesetzlichen Vorgaben geregelt. So muss ein Gutachten über die Abweichung der seelischen Gesundheit eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder eines Arztes, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, vorliegen.

Frage 5f:
Wenn ja: gilt dies auch für I-Kinder, für die bereits in der Kita Teilhabeassistenz bewilligt war?
Antwort:
Nein, hier gibt es keine Unterschiede.

Frage 5g:
Wenn ja: Wird es ggf. vom Magistrat als Problem angesehen, dass die Etikettierung der Teilhabeassistenz als sonderpädagogische Maßnahme unter Umständen stigmatisierend wirken kann?
Antwort:
Die aktuelle Rechtslage sieht einen Anspruch auf individuelle Leistung im Rahmen des SGB XII und des SGB VIII vor, den wir fach- und sachgerecht für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zur Verfügung stellen. Um mögliche Stigmatisierung zu vermeiden, prüfen wir Modelle, wie der Rechtsanspruch im Klassenkontext umgesetzt werden könnte.

Inklusionsschulen

Frage 6a:
Gibt es Planungen, Inklusion an bestimmten Schulen zu konzentrieren?
Antwort:
Im Hessischen Schulgesetz sind keine Schwerpunktschulen vorgesehen.

Frage 6b:
Und wenn ja, welche?
Antwort:
(siehe 6a)