Kleine Anfrage "Pflege und Nutzung des Marion-Gräfin-Dönhoff-Platzes"

Martina Hübscher-Paul

Die kleine Anfrage zur Pflege und Nutzung des Marion-Gräfin-Dönhoff-Platzes vor dem Haupteingang des Darmstadtiums und der Flächen im direkten Umkreis des Darmstadtiums umfasst das gesamte Flurstück 197/20, Flur 1, auf dem sich das Darmstadtium befindet, den Marion-Gräfin-Dönhoff-Platz, den davor liegenden bzw. in den Platz integrierten Fußweg und die "Darmbachrinne" nebst zugehöriger Grünfläche, Geländern und Betonbänken.

Frage 1:
Wer ist der Inhaber des Kataster- und Grundbucheintrags des Marion-Gräfin-Dönhoff-Platzes in seiner Ausdehnung von der Haupteingangsfront des Darmstadtiums bis zur Bordsteinkante der Straße "Schlossgraben"?
Antwort:
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist nicht für Grundstücksauskünfte zuständig, dies ist Aufgabe des Grundbuchamtes bei dem Amtsgericht Darmstadt. Auf die Eigentümerdaten der Bodenmanagementverwaltung hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt Zugriff, dieser ist jedoch durch das Hessische Vermessungs- und Geoinformationsgesetz auf die Erfüllung der eigenen Aufgaben der Verwaltung eingeschränkt. Eine Weitergabe von Eigentümerangaben an Dritte ist nicht zulässig.

Frage 2:
Welche Konsequenzen für die Nutzung des für die Allgemeinheit als öffentlich nutzbarer Raum sicht- und erkennbaren Marion-Gräfin-Dönhoff-Platzes ergeben sich aus den Besitzverhältnissen?

Dabei ist insbesondere Bezug zu nehmen auf die Versammlungsfreiheit entsprechend Art. 8 GG sowohlfür spontane als auch für angemeldete Versammlungen.
Antwort:
Zu Lasten des städtischen Erbbaurechtes auf dem Grundstück des Landes Hessen, Flur 1 Nr. 197/20 ist zu Gunsten der Wissenschafts- und Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG ein Untererbbaurecht bestellt. Die Grundstücksgrenze verläuft westlich des Grünstreifens auf dem Vorplatz des Darmstadtiums, der sich daran anschließende Bürgersteig sowie die nordwestliche Ecke des Platzes nebst nördlichem Gehweg befindet sich auf einem städtischen Grundstück. Damit steht der überwiegende Teil des Platzes im Besitz der Untererbbauberechtigten. Das hat allerdings keine wesentlichen Auswirkungen auf das Versammlungsrecht. Vielmehr gelten für den Platz die Vorschriften des Versammlungsgesetzes. Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass die Wissenschafts- und Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG als Unternehmen der öffentlichen Hand ebenso unmittelbar der Grundrechtsbindung unterworfen ist und zum anderen daraus, dass auf der Fläche der öffentliche Verkehr eröffnet ist. Allerdings kann die Untererbbauberechtigte verlangen, dass Versammlungen nicht nur gem. § 14 Versammlungsgesetz bei der zuständigen Behörde, sondern auch bei ihr angezeigt werden. Verhältnismäßig ist dieses Verlangen jedoch nur, sofern es Spontan- oder Eilversammlungen zulässt und ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht nicht automatisch das Verbot der Versammlung zur Folge hat.

Frage 3:
Gibt es, außer den Festlegungen im Grundbuch, die die Besitzverhältnisse des Platzes beschreiben, noch weitergehende Nutzungsvereinbarungen z.B. mit der Betreibergesellschaft des Darmstadtiums? Wenn ja, welche? Insbesondere auch im Hinblick auf die Nutzung des Platzes während Veranstaltungen im Darmstadtium?
Antwort:
Antwort: Dem Bürger- und Ordnungsamt sind über die Festlegungen im Grundbuch keine weitergehenden Nutzungsvereinbarungen bekannt. Sofern der Marion-Gräfin-Dönhoff-Platz genutzt werden soll, ist direkt mit der Betreibergesellschaft des Darmstadtiums eine Nutzungsvereinbarung zu schließen.

Frage 4:
Da die "Darmbachrinne" und die zugehörigen Grünanlagen (inkl. der Einbauten in der Rinne - Beleuchtung - und Geländer, Betonsitzbänke) entsprechend dem Katasterplan zum Marion-Gräfin-Dönhoff-Platz / zum Flurstück 197/20, Flur 1, zuzurechnen sind, frage ich nach der Pflege der Rinne und der zugehörigen Grünanlage:

  1. Von wem wird diese durchgeführt?
  2. Wer ist für die technische Instandhaltung der Rinne inkl. der Einbauten zuständig und wer führt diese aus?
  3. Welche Kosten entstehen dem Träger dieser Maßnahmen jährlich und wer beauftragt und bezahlt diese Maßnahmen?
  4. Wer trägt die Folgekosten, die durch die Beleuchtung der Rinne entstehen?
  5. - gleiches gilt für die Pflege und Wartung des restlichen Teils des Marion-Gräfin-Dönhoff-Platzes - wer veranlasst die Pflege und Wartung, wer bezahlt diese und welche Kosten verursachen diese Maßnahmen?

Antworten:

  1. Diese werden vom EAD durchgeführt.
  2. Der EAD ist zuständig und führt diese aus.
  3. Da die Darmbachrinne auch der Platzentwässerung dient, ist sie Teil des Entwässerungsnetzes. Die Aufwandsentschädigung, die dem EAD für die Unterhaltung des Entwässerungsnetzes aus den Abwassergebühren bezahlt wird weist keinen separaten Anteil für die Darmbachrinne aus. Insofern lässt sich der Betrag nicht beziffern, dürfte sich aber im niedrigen 4-stelligen Bereich bewegen.
  4. Die Energiekosten für die Beleuchtung der Rinne werden dem Ansatz für die Straßenbeleuchtung entnommen.
  5. Der Rasenstreifen und die Bäume auf dem Marion-Gräfin-Dönhoff-Platz wurden vom Grünflächenamt geplant und hergestellt.Die Entwicklungspflege endet in diesem Jahr. Die Übergabe an die Wissenschafts- und Kongresszentrum GmbH als Eigentümerin des Areals steht derzeit noch aus.

 

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