Kleine Anfrage "Stellungnahme des Rechtsamtes der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu einem Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 07.10.2014"

Katharina Grabietz


Das Verwaltungsgericht Augsburg entschied mit Urteil vom 07.10.2014 (Az: AU 3 K 14.1030, AU 3 K. 14.1032, AU 3 K 14.1039, AU 3 K 14.1040), dass die Stadt Augsburg Empfänger nach dem SGB II (auch Hartz IV genannt) nicht von einer freiwilligen Leistung der Kommune, in diesem Fall eine Ermäßigung für Bezieher von SGB XII-, WoGG- und AsylbLG-Leistungen zur ermäßigten Nutzung des ÖPNV in der Stadt Augsburg ("Sozialticket") willkürlich ausschließen dürfe. Durch diesen Ausschluss würden Hartz-IV-Empfänger in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus §3 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzt. Dieses Urteil ist rechtskräftig.

In der Sitzung der Magistratskommission Soziale Sicherung vom 17.02.2016 wurde im Protokoll festgehalten:
"Das Rechtsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt werde mit der Bewertung des og. Urteils und einer Prüfung des Sachverhaltes beauftragt, unter Berücksichtigung der finanziellen Auswirkung für die Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die Implementierung der ÖPNV Ermäßigung in die Teilhabecard wäre sinnvoll, wie hier die technischen Möglichkeiten seien, gelte es zu prüfen."

Laut Stadträtin Barbara Akdeniz liegt diese besagte Stellungnahme des Rechtsamtes vor und besage, "dass eine Gleichbehandlung der sozialleistungsberechtigten ÖPNV-Nutzer/innen gewährleistet sein solle."

Ich frage den Magistrat:

Welchen Wortlaut hat die besagte Stellungnahme des Rechtsamtes der Stadt zu dieser Thematik?