Kleine Anfrage "Unangemessene Kosten der Unterkunft gemäß SGB II und XII"

Karl-Heinz Böck

Frage 1:
Wie viele Menschen bzw. Bedarfsgemeinschaften im Leistungsbezug von SGB II und XII in Darmstadt leben derzeit in "unangemessen" teuren Wohnungen gemäß der entsprechenden Dienstanweisung der Stadt Darmstadt (Stand: 01.04.2011)?
Antwort:
Unter Berücksichtigung der genannten Dienstanweisung hatten im Rechtsgebiet SGB II 646 Bedarfsgemeinschaften und im Bereich SGB XII 485 Bedarfsgemeinschaften Kosten der Unterkunft die jeweilige Mietobergrenze überschritten.

Frage 2:
Wie viele dieser Menschen bzw. Bedarfsgemeinschaften erhielten eine entsprechende Aufforderung des zuständigen Trägers der Grundsicherung zur Senkung der "unangemessenen" Kosten der Unterkunft?
Antwort:
Sind Kosten der Unterkunft unangemessen hoch, ist zunächst zu prüfen, ob den Leistungsberechtigten bzw. der Bedarfsgemeinschaft ein Umzug grundsätzlich zumutbar ist, Liegt beispielsweise eine Erkrankung oder Behinderung vor, die einen Verbleib in der bisherigen Wohnung erforderlich machen, wird von einer Aufforderung zur Absenkung der Unterkunftskosten abgesehen. Im SGBnbsp;II muss darüber hinaus keine Aufforderung zur Kostensenkung erfolgen, wenn die Kosten eines Umzuges in Relation zu der Überschreitung unwirtschaftlich sind.
Im Jobcenter waren 603 Bedarfsgemeinschaft zur Absenkung der unangemessenen Kosten der Unterkunft aufgefordert worden. Durch die Einführung der Nichtprüfungsgrenze reduziert sich die Anzahl der Bedarfsgemeinschaft um171 auf 432.

Frage 3:
Wie verfahren die entsprechenden Träger der Grundsicherung nach Verstreichen der halbjährigen Frist zur Senkung der "unangemessenen" Kosten der Unterkunft?
Antwort:
Die gesetzlichen Regelungen (§ 35 Abs. 2 SGB II bzw. § 22 Abs. 1 SGB II) lauten wie folgt:
Die Übernahme der unangemessenen Kosten der Unterkunft erfolgt so lange, wie es den Leistungsberechtigten nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, Untervermietung oder auf andere Weise die Aufwendungen zu reduzieren, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Sofern die betroffenen Leistungsberechtigten nachweisen, dass sie sich um die Absenkung der Kosten bemühen, wird im jeweiligen Einzelfall die Frist zur Berücksichtigung der unangemessenen Kosten über die im Gesetz genannten sechs Monate hinaus verlängert.

Frage 4:
Wie schätzt der Magistrat die entsprechende wohnungspolitische Entwicklung im Bereich des momentan als "angemessen" titulierten Segments niedrigpreisiger Mietwohnungen für Empfänger von Leistungen nach SGB II und XII für die nächsten Jahre ein?
Antwort:
Der Bedarf an niedrigpreisigen Mietwohnungen ist vorhanden.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hält auf dieser Grundlage unterschiedlicher Förderungen derzeit Belegungsrechte an 5496 Wohnungen. Diese Belegungsrechte werden in der Form von Benennungsrechten zu Gunsten von Haushalten wahrgenommen, deren Einkommen innerhalb der vom Wohnraumförderungsgesetz vorgegebenen Einkommensgrenzen liegen. Dabei sind für jede freiwerdende Wohnung nach den gesetzlichen Vorgaben mindestens drei Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen.
Belegungs- und Benennungsrechte sind zeitlich befristet. Bis zum Jahr 2025 werden von dem derzeit gebundenen Wohnungsbestand 1401 Wohnungen aus der Bindung fallen.
Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, hat die Bauverein AG, gemeinsam mit der Stadt, ein Programm zur Schaffung von Sozialbindungen aufgelegt. Ziel ist es, pro Jahr mindestens 100 Wohnungen mit Belegungs- und Mietpreisbindungen zu schaffen. Die Realisierung erfolgt entweder im Neubau, im Rahmen von Modernisierungsmaßnahmen oder durch die Erneuerung von abgelaufenen Bindungen. Darüber hinaus werden Anstrengungen unternommen, weiteren Wohnraum in die Bindung zu nehmen.
Ziel ist es, den derzeitigen Anteil des gebundenen Wohnungsbestandes zu erhalten bzw. auszubauen, um damit die Wohnungsversorgung wirtschaftlich und sozial benachteiligter Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind, sicherzustellen.