Kleine Anfrage "Versammlungsrecht auf öffentlich gewidmeten Flächen"

Martina Hübscher-Paul

Brigitte Lindscheid antwortete auf meine Anfrage vom 6.10.2013 nach der Gültigkeit des Versammlungsrechts auf dem Marion-Gräfin-Dönhoff-Platz am 14.11.2013, dass die Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG unmittelbar der Grundrechtsbindung unterworfen und die Fläche öffentlich gewidmet sei. Es bestehe lediglich eine Anzeigepflicht, und dies auch nur, wenn dadurch Spontan- und Eilversammlungen nicht verhindert werden.

Am 17.12.2013 erklärte Яafael Яeißer in seiner Antwort auf meine mündliche Frage nach dem Grund für das Verbot einer Versammlung auf dem genannten Platz, dass dieser "von der Betreibergesellschaft des Darmstadtiums vergeben und somit vom Bürger- und Ordnungsamt wie eine Privatfläche behandelt" werde. Demnach seien Kundgebungen dort nur mit Zustimmung der Betreibergesellschaft möglich.

Diese beiden Antworten sind offensichtlich widersprüchlich. Da auch die Stadt Darmstadt an den Grundsatz des einheitlichen Behördenhandelns gebunden ist, bitte ich den Magistrat dringend darum, sich abzustimmen, für eine Rechtsauffassung zu entscheiden und mir danach die folgenden Fragen verbindlich und widerspruchsfrei zu beantworten:

Frage 1:
Müssen Versammlungen auf dem Marion-Gräfin-Dönhoff-Platz gegenüber der Betreibergesellschaft des Darmstadtiums lediglich angezeigt werden, oder ist auch eine Zustimmung der Betreibergesellschaft erforderlich, die ggf. verweigert werden kann?
Antwort:
Versammlungen sind anzeigepflichtig gegenüber der sachlich und örtlich zuständigen Behörde; d.h. der Versammlungsbehörde beim Bürger- und Ordnungsamt. Eine Zustimmung der Betreibergesellschaft ist nicht erforderlich.

Frage 2:
Auf welcher Einschätzung des rechtlichen Charakters der genannten Flächen und auf welchen Rechtsgrundlagen basiert die Antwort auf Frage 1?
Antwort:
Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22.02.2011 (1 BvR 699/06) gilt das Grundrecht für Versammlungsfreiheit auch für Stätten außerhalb des öffentlichen Straßenraums, an denen in ähnlicher Weise ein öffentlicher Verkehr eröffnet ist und Orte der allgemeinen Kommunikation entstehen.

Frage 3:
Warum wurde die von der Organisation Campact am 7.9.2013 durchgeführte Kundgebung und Aktion anlässlich einer Wahlveranstaltung der CDU mit Volker Bouffier auf dem eigentlich gewünschten Marion-Gräfin-Dönhoff-Platz nicht zugelassen?
Antwort:
Die Kundgebung von Campact e.V. war angemeldet für die Alexanderstraße/Einfahrt zur Otto-Berndt-Halle und wurde im Kooperationsgespräch am 03.09.2013 aufgrund der Platzverhältnisse im Zufahrtsbereich zur Otto-Berndt-Halle in Abstimmung mit der Polizei und dem Verantwortlichen von Campact e.V. auf den Karolinenplatz - östlich der Treppe - verlegt.

Frage 4:
Welche Schritte muss ein Anmelder gegenüber welchen öffentlichen oder formal privaten Stellen vornehmen, um auf dem Marion-Gräfin-Dönhoff-Platz eine Versammlung anzumelden?
Antwort:
Die Versammlung ist bei der Versammlungsbehörde nach §14 Versammlungsgesetz spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe anzumelden.

In Eberstadt Süd wurde das bisher für Infostände nutzbare Flurstück 105/11 an der Stresemannstraße während des Bundes- und Landtagswahlkampfs 2013 vom Eigentümer als privat reklamiert. Das Ordnungsamt hat daraufhin angekündigt, diese Fläche nicht mehr als Stellplatz für Infostände zu vergeben, wodurch künftig bei Wahlen ein Engpass entstehen könnte.

Frage 5a:
Sieht der Magistrat dieses Flurstück als öffentlich gewidmete Fläche, auf der (zumindest nach Auffassung von Brigitte Lindscheid) die Vorschriften des Versammlungsgesetzes gelten?
Antwort:
Es handelt sich hier um eine Privatfläche, für die nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen gleichwohl die Vorschriften des Versammlungsgesetzes gelten.

Frage 5b:
Falls ja, kann dann trotzdem die Aufstellung von Infoständen untersagt werden?
Antwort:
Entfällt.

Frage 5c:
Kann der private Eigentümer einer öffentlich gewidmeten Fläche erwirken, dass dort die Aufstellung von Infoständen unterbleibt, wenn diese Fläche grundsätzlich für die Aufstellung von Infoständen geeignet ist?
Antwort:
Das Aufstellen von Infoständen fällt nicht unter das Versammlungsrecht und wird somit auch nicht von dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit erfasst. Das Hessische Straßengesetz gilt nur für öffentliche Straßen, die entsprechend für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Über die Nutzung von Privatflächen entscheidet ausschließlich der jeweilige Eigentümer.

Frage 6:
Wird die Stadt Darmstadt im Europawahlkampf Infostände auf dem Flurstück 105/11 genehmigen
Antwort:
Nein.