Kleine Anfrage "Informationsrechte der Stadtverordneten in Bezug auf städtische Unternehmen"

Uli Franke

Vorbemerkung:

Die „Informationen des Hessischen Städtetags“ 3-4/2018 behandeln ab Seite 9 die
Informationsrechte der Gemeindevertretung im Lichte der Entscheidung des BVerfG vom
7.11.2017. Der Autor kommt zu dem Schluss, dass dieses Urteil auf das Fragerecht der
Gemeindevertreter/innen übertragbar sei. Der Gemeindevorstand müsse die Gemeindevertretung
nicht nur über die Wahrnehmung seiner Aufsichtspflichten in Unternehmen, sondern auch über
unternehmerische Tätigkeit selbst informieren, sofern sie in den Bereich der Selbstverwaltung fällt.
Damit seien Fragen zu Auftragsangelegenheiten oder Weisungsaufgaben der städtischen
Unternehmen ausgeschlossen. Ansonsten sei die Verweigerung der Auskünfte nur möglich, wenn
gesetzliche Regelungen oder verfassungsrechtliche Belange dem entgegen stehen.

Vor diesem Hintergrund komme ich auf die Beantwortung der Großen Anfrage meiner Fraktion
vom 8.3.2018 zurück. Darin wird die Nicht-Beantwortung von Frage 1 zu den Arbeitsverhältnissen
im Darmstadtium begründet mit der Auffassung, dass Fragen nur beantwortet werden müssten,
wenn sie im Zusammenhang mit von der Stadtverordnetenversammlung zu treffenden
Entscheidungen stehen. Diese Einschränkung geht aus der Darstellung des Hessischen
Städtetags jedoch nicht hervor. Außerdem wird festgestellt, dass Informationen zu „internen
Vorgängen“ einer städtischen Gesellschaft unzulässig seien. Diese Einschränkung kann ich
nachvollziehen, wenn es sich um einen „Vorgang“ im engeren Sinne handelt, also z.B. um einen
bestimmten Ablauf oder um die Handlung einer bestimmten Person. Solche Informationen müssen
aber auch bezüglich der Kernverwaltung nicht offen gelegt werden.

Ich verstehe die Rechtslage nach dem BVerfG-Urteil so, dass städtische Unternehmen in privater
Rechtsform nun in Bezug auf die Informationsrechte den Eigenbetrieben und der Kernverwaltung
gleichgestellt sind (mit den oben genannten Ausnahmen). Wenn das so ist, dann sind Fragen in
Bezug auf städtische Beteiligungen dann vom Magistrat zu beantworten, wenn sie analog an die
Kernverwaltung oder einen Eigenbetrieb gestellt nicht als unzulässig gelten würden.

Schließlich möchte ich festhalten, dass möglicherweise die Eingliederung von städtischen
Eigenbetrieben in die Wissenschafts- und Kongresszentrum Darmstadt GmbH ansteht und die
Stadtverordnetenversammlung dann darüber zu entscheiden hätte. Insofern betreffen die
abgefragten Informationen über die Bedingungen in dem städtischen Unternehmen sehr wohl die
Entscheidungskompetenzen der Stadtverordneten und sind darüber hinaus von großem Interesse
bei der öffentlichen Debatte.

Nun frage ich den Magistrat:

1.
Teilt der Magistrat die in dem eingangs genannten Artikel in den „Informationen des
Hessischen Städtetags“ formulierte Auffassung bezüglich des Umfangs des
Informationsanspruchs von Stadtverordneten? Wenn nein, worin unterscheidet sich die
Auffassung des Magistrats?

2.
Sind aus Sicht des Magistrats durch das Urteil des BVerfG die Informationsrechte der
Stadtverordneten bezüglich der städtischen Unternehmen in privater Rechtsform den
Informationsrechten bezüglich der Eigenbetriebe und der Kernverwaltung gleichgestellt?
Wenn nein, an welchen Punkten unterscheiden sie sich?

3.
Betrachtet der Magistrat eine oder mehrere der Unterfragen von Frage 1 der Großen
Anfrage vom 8.3.2018 als Auftragsangelegenheit oder als Weisungsaufgabe der
Wissenschafts- und Kongresszentrum Darmstadt GmbH? Wenn ja, welche und warum?

4.
Welche der sechs Unterfragen der Großen Anfrage vom 8.3.2018 betrifft aus Sicht des
Magistrats einen „Vorgang“, im Gegensatz zu einem allgemeinen Zustand, einer
betrieblichen Praxis oder einer statistischen Größe?

5.
a. Aus welchem Grund verweigert der Magistrat den Stadtverordneten Informationen zur
Beschäftigtenstruktur der Wissenschafts- und Kongresszentrum Darmstadt GmbH, obwohl
vergleichbare Informationen über die Kernverwaltung und die Eigenbetriebe durch den
Stellenplan bekannt gemacht werden?

b. Würde der Magistrat die Frage nach dem gültigen Tarifvertrag in der Kernverwaltung
oder einem Eigenbetrieb als unzulässig zurückweisen? Wenn ja, warum?

c. Würde der Magistrat die Fragen nach der üblichen Praxis der arbeitsvertraglichen
Festlegung von Arbeitszeiten und Mehrarbeit in der Kernverwaltung oder einem
Eigenbetrieb als unzulässig zurückweisen? Wenn ja, warum?

d. Würde der Magistrat die Frage nach dem Umfang der aufgelaufenen Überstunden in der
Kernverwaltung oder einem Eigenbetrieb als unzulässig zurückweisen? Wenn ja, warum?

6.
Ich frage den Magistrat ein weiteres Mal:

a. Wie viele Beschäftigte hat die Wissenschafts- und Kongresszentrum Darmstadt GmbH?
(Bitte nach Beschäftigungsart aufschlüsseln: Vollzeit/Teilzeit mit Stundenzahl,
befristet/unbefristet, Leih- bzw. Zeitarbeit)

b. Nach welchem Tarifvertrag werden die derzeitigen Beschäftigten in der Wissenschaftsund
Kongresszentrum Darmstadt GmbH vergütet?

c. Trifft es zu, dass die vertragliche Arbeitszeit der Beschäftigten in der Wissenschafts- und
Kongresszentrum Darmstadt GmbH üblicherweise (d.h. in der Mehrzahl der Verträge) auf
40 Stunden pro Woche festgelegt ist?

d. Trifft es zu, dass in der Wissenschafts- und Kongresszentrum Darmstadt GmbH die
Praxis geübt wird, nicht nur bei Führungskräften pauschale Mehrarbeit von bis zu 20
Stunden im Monat vertraglich festzulegen?

e. Wie viele Überstunden sind für die Beschäftigten der Wissenschafts- und
Kongresszentrum Darmstadt GmbH im Jahr 2017 insgesamt angefallen?