Kleine Anfrage "Zielvereinbarung für das Jobcenter Darmstadt gemäß § 48 SGB II für 2016"

Katharina Grabietz

Die Jobcenter in gemeinsamer Einrichtung sind verpflichtet, mit der Bundesagentur für Arbeit jedes Jahr Zielvereinbarungen abzuschließen (§ 48b Abs.1 S.1 Nr.3 + 4 SGB II). In diesen ist zu regeln, welche Ziele für das laufende Jahr umgesetzt werden sollen. Die Zielvereinbarung stellt somit die Handlungsperspektive des jeweiligen Jobcenters dar.

Ich frage den Magistrat:

1. Welche Zielvereinbarung hat die Bundesagentur für Arbeit und der kommunale Träger mit der Geschäftsführung des Jobcenter Darmstadt als gemeinsame Einrichtung für das Haushaltsjahr 2016 getroffen?

2. Welche konkreten Angebotswerte und lokalen Ziele beinhaltet die entsprechend abgeschlossene Zielvereinbarung zwischen der Agentur für Arbeit Darmstadt und dem Jobcenter Darmstadt für das Jahr 2016?

3. Wie gestaltet sich die Haushalts- und Finanzsituation des Jobcenter Darmstadt in 2016?

a) Wie gestaltet sich die Mittelzuteilung für Eingliederungstitel und Verwaltungshaushalt, und welche „Umschichtungen“ zum Verwaltungshaushalt sind in 2016 vorgesehen?

b) Bitte geben Sie detailliert die jeweiligen Ausgabeposten für das Eingliederungs- und Verwaltungsbudget des Jobcenter Darmstadt in 2016 an.