Antrag "Einführung einer Differenzierung der Parkgebühren für Anwohner"

Behandelt in der Stavo am 21.07.2022

Vorbemerkung:

Mit der seit dem 22.01.2022 gültigen Anpassung der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung (Delegationsverordnung) vom 12. Dezember 2007 wurde der § 16 Straßenverkehrsgesetz neu gefasst. Dieser delegiert das Erlassen von Gebührenordnungen an die Gemeinden. Ausgangspunkt dafür war die vorherige Anpassung des Straßenverkehrsgesetzes unter §6a Gebühren Abs. 5a, wonach bei der Bemessung der Gebühren nun auch die "Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner" berücksichtigt werden können.

Antragstext:

Der Magistrat wird beauftragt,

1. bei der Festlegung der Gebühren für Anwohnerparkausweise künftig den Platzbedarf des Fahrzeugs zu berücksichtigen und dabei das Gewicht als Kriterium heranzuziehen.

2. für Fahrzeugklassen bis zur Mittelklasse bleibt es bei der bisherigen Gebühr von 10 Euro/Monat, für größere Fahrzeuge wird ein angemessener Aufschlag erhoben.

3. für Inhaberinnen und Inhaber der Teilhabecard wird die Gebühr auf die Hälfte reduziert. 

Begründung:

Die Stadt Tübingen hat als erste größere Kommune die Möglichkeiten, die das eingangs genannten Gesetzes nun bietet, im Sinne unseres Antrags genutzt. Im Vordergrund steht dort der Platzbedarf eines großen und damit auch schweren Fahrzeugs, das entsprechend mehr Straßenraum in Anspruch nimmt.

Ein willkommener Nebeneffekt dieser Regelung ist eine gewisse ökologische und soziale Lenkungswirkung, da große und schwere Fahrzeuge im Normalfall besonders klimaschädlich sind und eine größere Gefahr im Straßenverkehr darstellen.

In Tübingen wurde eine Schwelle von 1.800 kg definiert, wobei die Definition des Kraftfahrtbundesamts für die Kategorien Minis, Kleinwagen, Kompaktklasse, Mittelklasse oder Mini-Vans herangezogen wurde. Bei Elektrofahrzeugen wird das Gewicht der Batterie durch einen Aufschlag von 200kg berücksichtigt. Oberhalb dieser Schwelle wird eine Gebühr in Höhe von 180 Euro erhoben, für normal dimensionierte Stadtfahrzeuge beträgt sie wie bei uns 120 Euro. Eine 50%-Ermäßigung für einkommensschwache Haushalte wird auch dort gewährt. Diese seit einem halben Jahr umgesetzten Regelungen können als Orientierung für die Umsetzung des Antrags dienen.