Antrag "Erhalt des Landeswohlfahrtsverbands"

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Stadtverordnetenversammlung Darmstadt erteilt allen Bestrebungen des Hessischen Städte- /Landkreistages und der Hessischen Landesregierung, die Aufgaben der Eingliederungshilfe vom Landeswohlfahrtsverbandes Hessen (LWV) gänzlich wegzunehmen und auf die hessischen Landkreise und kreisfreien Städte zu übertragen, eine klare Absage.

Die Stadtverordnetenversammlung fordert den Magistrat auf, sich auch weiterhin bei der Umsetzung des Bundesteihalbegesetzes (BTHG) intensiv für den Erhalt der bewährten Strukturen des LWV in Kooperation mit den Städten und Landkreisen bei der Eingliederungshilfe beim LWV Hessen einzusetzen.

Weiterhin fordert die Stadtverordnetenversammlung die Hessische Landesregierung auf, im Rahmen der Umsetzung des BTHG einen Gesetzentwurf vorzulegen, der eine dauerhafte und umfassende Zuständigkeit des LWV Hessen für alle (ambulanten, teil – und vollstationären) Hilfen im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen vorsieht.

Begründung:

Der LWV Hessen ist für Menschen mit Behinderung nach wie vor ein Garant hoher Qualität in der hessischen Behindertenhilfe. Der Landeswohlfahrtsverband sichert landesweit gleichwertige Standards in der Behindertenhilfe und einen gleichmäßigen Ausbau und Bestand von Beratungs-, Betreuungs-, und Versorgungsangeboten für alle Zielgruppen in allen hessischen Gebietskörperschaften.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LWV sind für die Beurteilung bestimmter verschiedener Behinderungen und der dafür erforderlichen Hilfen qualifiziert und tragen dazu bei, dass Menschen mit geistiger und seelischer Behinderung und Suchtkranke, sinnesgeschädigte und körperbehinderte sowie jüngere pflegebedürftige Menschen eine vergleichbar gute Versorgung und Eingliederung in die Gesellschaft erhalten. Durch die bisherige Finanzierung des LWV über ein Umlagesystem können alle Angebote unabhängig von der Kassenlage der jeweiligen Gebietskörperschaften Hessens finanziell gefördert werden. Dabei treffen die finanziellen Belastungen über die Verbandsumlage alle hessischen Gebietskörperschaften in gleicher prozentualer Höhe, je nach ihrer jeweiligen Finanzkraft. Dieser hessenweite Finanzausgleich muss in dieser Form zwingend erhaltend bleiben, da eine gute Versorgung ansonsten vom jeweiligen Wohnort und der Kassenlage des Kreises oder der kreisfreien Stadt abhängig ist.