Antrag "Herausgabe der Machbarkeitsstudie zur Neuplanung der Rheinstraßenbrücke"
Eingereicht für die Stavo am 24.06.2025
Herausgabe der Machbarkeitsstudie zur Neuplanung der Rheinstraßenbrücke
Die Stadtverordnetenversammlung fordert den Magistrat dazu auf, die Machbarkeitsstudie zur Neuplanung der Rheinstraßenbrücke sofort zu veröffentlichen, in der Fassung, die als Grundlage zur Antragstellung für die Änderung der Planfeststellung diente.
Begründung
In der öffentlichen Diskussion sowie auch in der Meinungsbildung der Stadtverordneten spielte die Machbarkeitsstudie zur Neuplanung der Rheinstraßenbrücke eine erhebliche Rolle, obwohl sie der Öffentlichkeit nur auszugsweise vorgestellt, aber nicht veröffentlicht wurde.
Dadurch hatte der Magistrat sich bereits bei der Debatte in der vorigen Stadtverordnetenversammlung einen Informationsvorsprung insbesondere gegenüber der Opposition gesichert. Die Plausibilität der Schätzung von Kosten und Bauzeit hätte mit detaillierter Kenntnis der Studie wesentlich besser bewertet werden können.
Nun wurde auch die Anfrage eines Bürgers, die nach der Informationsfreiheitssatzung die Herausgabe der Studie anforderte, negativ beschieden. Dazu führte der Magistrat drei höchst fragwürdige Begründungen an:
1.
Die Machbarkeitsstudie sei ein Entwurf, für den die Informationsfreiheitssatzung keine Gültigkeit habe
Dieser Status wird daran festgemacht, dass im Nachhinein noch Änderungsbedarf festgestellt worden sei. Somit sei sowohl die Fassung, die als Grundlage für die Magistratsvorlage 2025/0031 gedient hat, als Entwurf zu interpretieren, als auch die aktuelle, in Änderung befindliche Fassung (siehe Auszug #1).
Dies ist ein spitzfindiger Trick, mit dem praktisch jedes unangenehme Dokument nachträglich zum Entwurf heruntergestuft werden könnte. Außerdem lässt sich der Wortlaut von §80 Abs. 1 S. 4 HDSIG („Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu“) kaum rückwirkend auf Dokumente anwenden, die einmal Bestandteile eines Vorgangs gewesen sind.
2.
Die Veröffentlichung könne zu Fehlinterpretationen in der öffentlichen Debatte und daraus folgend zur Ablehnung des Planänderungsantrags durch die Genehmigungsbehörde führen
Dieses Argument (siehe Auszug #2) ist eine Entmündigung der Öffentlichkeit und stellt auch der Genehmigungsbehörde ein schlechtes Zeugnis aus. In einer Demokratie hat die Exekutive wohl kaum das Recht, eine öffentliche Debatte zu vermeiden, um hinter den Kulissen ihre Ziele durchzusetzen.
Konkret: es ist das Recht der Bürgerinnen und Bürger, bei einer Planfeststellung mitzuwirken. Dieses Recht ist bei einer Planänderung weitgehend beschränkt. Somit muss die Frage, ob z.B. der Wechsel von einer dreifeldrigen auf eine stützenfreie Konstruktion tatsächlich eine „Planänderung von unwesentlicher Bedeutung“ (§ 76 VwVfG, Abs. 2) darstellt, wie der Magistrat glaubt und sich darin angeblich mit dem Ministerium einig sei, Gegenstand der öffentlichen Debatte sein dürfen.
Es ist bemerkenswert, dass der Magistrat zugibt, eine legitime öffentlichen Debatte vermeiden zu wollen, weil der Gegenstand besonders wichtig sei und diese Debatte möglicherweise ungünstig verlaufen könnte. Es ist inakzeptabel, dass einem Bürger auf dieser Grundlage das satzungsmäßig festgelegte Informationsrecht verweigert wird.
3.
Das Dokument diene der Entscheidungsbildung des zuständigen Landesministeriums, und solche Informationen seien per Gesetz von der Weitergabe ausgeschlossen.
Dieses Argument (siehe Auszug #3) ist fehlerhaft.
Die Darmstädter Informationsfreiheitssatzung legt fest, dass der Vierte Teil des HDSIG „für den Zugang zu amtlichen Informationen aus dem eigenen Wirkungskreis der Wissenschaftsstadt Darmstadt anwendbar“ sei. Dies kann nur die analoge Anwendbarkeit meinen. Andernfalls müsste die Stadt Darmstadt bespielsweise nach §89 HDSIG einen oder eine Hessische Informationsfreiheitsbeauftragte benennen, was offensichtlich unsinnig wäre.
Die dem Landesgesetz analoge Regelung für die Stadt Darmstadt lautet: „Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, wenn die Bekanntgabe der Information den Kernbereich der Willens- und Entscheidungsbildung des Magistrats betrifft“. Da die Entscheidungsbildung des Magistrats bereits abgeschlossen ist, trifft dies eindeutig nicht zu.
Im Übrigen hat der Magistrat offenbar übersehen, dass die Regelung im Landesgesetz wie folgt eingeschränkt wird: „Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung […] dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter“ (§80 Abs. 1 HDSIG)
Auszüge aus der Begründung des Magistrats
für die Zurückweisung der Bürgeranfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetzes
Auszug #1
„Im Laufe des aktuellen Abstimmungsvorgangs mit der Genehmigungsbehörde hat sich herausgestellt, dass die Machbarkeitsstudie in der Fassung von 2024 noch zu ergänzen sei. Die vorzunehmenden Ergänzungen sind noch nicht abgeschlossen. Damit handelt es sich aber bei der Machbarkeitsstudie sowohl in der ursprünglichen als auch in der derzeitigen Fassung, entgegen der damaligen Annahme nur um einen Entwurf, der nicht unter die informationsfreiheitsrechtlichen Regelungen fällt.“
Auszug #2
„Wird die Studie, auf welchem Weg auch immer, vollständig an die Öffentlichkeit gegeben, könnten ohne weiteres unzutreffende Auslegungen ihres Inhalts und sonstige Fehlinformationen darüber verbreitet werden. Großflächige Diskussionen, die möglicherweise auf unprofessionellen Auslegungen basieren, sind aber geeignet, die Akzeptanz und damit den Erfolg der vorgesehen Änderungen des bestehenden Planfeststellungsbeschlusses in der Öffentlichkeit zu gefährden. „
Auszug #3
„Der Antrag […] ist nach Absatz § 84 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG unbegründet, wenn die Bekanntgabe der Informationen den Kernbereich der Willens- und Entscheidungsbildung der Landesregierung betrifft. Im vorliegenden Fall ist die Machbarkeitsstudie unmittelbare Grundlage der Entscheidung Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum über den Änderungsantrag zum Planfeststellungsbeschluss; die Studie betrifft die Entscheidungsfindung der Behörde in ihrem Kernbereich.“