Antrag "Entwurf einer kommunalen Informationsfreiheitssatzung bis Ende 2021"

in der StaVo am 11.02.2021

Vorbemerkung:

Mit der Novellierung des Hessischen Datenschutzgesetzes zum Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) wurde im Mai 2018 erstmals für Hessen in den §§ 80-89 HDSIG auch ein Informationsfreiheitsgesetz geschaffen. Die kommunalen Gebietskörperschaften sind vom Geltungsbereich des HDSIG ausgenommen, es sei denn, sie beschließen durch eigene Rechtssetzung eine kommunale Informationsfreiheitssatzung (§ 81 Abs. 1 Ziff. 7 HDSIG).

Auf diese Grundlage bezieht sich der folgende Antrag:

Der Magistrat der Stadt Darmstadt wird beauftragt, der Stadtverordnetenversammlung bis Ende 2021 den Entwurf einer kommunalen Informationsfreiheitssatzung vorzulegen. Dieser Satzungsentwurf soll die folgenden Eckpunkte umfassen:

  • Gegenstand der Satzung sind Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt einschließlich der Eigenbetriebe sowie der Unternehmen, die der Stadt zu mehr als 50% gehören. Auszunehmen sind personenbezogene Daten, Verschlusssachen sowie Geschäfts-, Berufs- und Amtsgeheimnisse.
  • Der Informationszugang ist für jede natürliche oder juristische Person zu gewährleisten.
  • Der Antrag kann während der Öffnungszeiten direkt bei der auskunftspflichtigen Stelle, beim Bürgeramt der Stadt Darmstadt oder in den Bürgerbüros der Stadtteile gestellt werden.
  • Die Art des Informationszugangs (schriftliche Auskunft, Akteneinsicht oder Bereitstellung digitaler Informationsträger) erfolgt nach billigem Ermessen durch die Verwaltung. Berechtigte Wünsche des oder der Auskunftsberechtigten sind dabei zu berücksichtigen.
  • Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist von der auskunftspflichtigen Stelle bezüglich der klaren Bezeichnung der gewünschten Informationen sowie möglicher Ablehnungsgründe des Antrags zu beraten.
  • Die Beantwortung der Anfrage hat innerhalb von einem Monat zu erfolgen. Ist die genannte Frist wegen der Art oder des Umfangs der Anfrage nicht einzuhalten, so ist dem Antragsteller ein begründeter Zwischenbescheid zu erteilen. Für die schriftlich zu begründende Ablehnung eines Antrags gilt die gleiche Frist.
  • Die Stadt benennt eine Informationsfreiheitsbeauftragte oder einen Informationsfreiheitsbeauftragten, die oder der bei Unstimmigkeiten zwischen antragstellender Person und auskunftspflichtiger Stelle angerufen werden kann. Auf diese Möglichkeit ist bei der Antragsstellung hinzuweisen.
  • Die antragstellende Person hat entsprechend §88 (1) des HDSIG die tatsächlich entstehenden angemessenen Kosten zu tragen. Die Kosten dürfen nicht von der Geltendmachung des Informationsanspruchs abhalten.

 


Dem Antrag wurde zugestimmt.