Das Jobcenter und die telefonische Erreichbarkeit seiner Mitarbeiter

Frank Gerfelder-Jung


Ein klärendes Telefonat mit dem eigenen Jobcenter-Sachbearbeiter – viele Hartz-IV-Leistungsempfänger wünschen sich das schon lange. Aber einen telefonischen Direktkontakt mit seinen Mitarbeitern bietet auch das Jobcenter Darmstadt nicht an.

Stattdessen hat sich das Jobcenter dafür entschieden, den Dienst eines sogenannten Service- Centers mit Sitz in Wetzlar in Anspruch zu nehmen. Damit folgten die hiesigen Verantwortlichen der Abschottungsstrategie der Bundesagentur für Arbeit (BA). Dies haben wir bereits 2008 kritisiert.

Laut der BA dient die faktische telefonische Nichterreichbarkeit der Jobcenter-Mitarbeiter dazu, einen reibungslosen Behördenablauf sicherzustellen. Die tägliche Arbeit könne so ungestört von telefonischen Anfragen durchgeführt werden.

Aber die Hartz-IV-Leistungsempfänger wissen aus Erfahrung, dass ein Gespräch mit dem Callcenter-Agent nicht den Kontakt zu den jeweils zuständigen Jobcenter-Mitarbeitern ersetzt. Nicht das Callcenter entscheidet über existenzielle Fragen des Leistungsbezugs, das kann nur das Jobcenter. Die Kommunikationsverweigerung löst nicht nur Ärger und Wut bei den Betroffenen aus. Sie sorgt auch für eine hohe Zahl von Widersprüchen und Verfahren vor den Sozialgerichten.

Aber es gibt auch Behörden, die der Abschottungsstrategie der Arbeitsagentur nicht folgen. Der Landkreis Bergstraße veröffentlicht im Internet Namen und Kontaktdaten der Mitarbeiter des Jobcenters. Hier wird offensichtlich, dass der reibungslose Arbeitsablauf der Behörde nicht durch telefonische Erreichbarkeit gefährdet wird.

Jede Menge Urteile, aber keine endgültige Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 10.01.2013 entschieden, das Jobcenter bei Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bunde  (IFG) interne Telefonlisten mit den Durchwahlnummern der jeweiligen Mitarbeiter herausgeben müssen. Das IFG gilt für alle Jobcenter die in gemeinsamer Einrichtung (BA und Kommune) verwaltet werden (§ 50 Absatz 4, Satz 2 SGB II).

Zwischenzeitlich wurden bundesweit etliche Jobcenter gemäß IFG dazu verurteilt, die Geheimniskrämerei zu beenden. Aber sie haben gegen die erstinstanzlichen Urteile Rechtsmittel eingelegt. Eine endgültige Entscheidung wird wohl das Bundesverwaltungsgericht

treffen müssen.

Unsere Meinung

Seit Mai hat das Jobcenter Darmstadt eine eigene Internetpräsenz. Es wäre ein Zeichen von Transparenz, die Durchwahlnummern der Mitarbeiter zu veröffentlichen. Damit wäre der im Informationsfreiheitsgesetz formulierten Absicht des Gesetzgebers endlich Rechnung getragen und ein Schritt zu "einer konsensorientierten Kooperation mit dem Bürger" getan wird.