Hartz IV: Nutzen Sie Ihre Chance auf einen 1-Jahres-Bescheid

Helmut Angelbeck


Im Sozialgesetzbuch II (SGB II) existiert ein Paragraf, der den meisten Hartz-IV-EmpfängerInnen wenig bekannt ist und vom Jobcenter Darmstadt kaum genutzt wird: Er ermöglicht der Behörde Hartz-IV-Leistungsberechtigten den Bewilligungszeitraum von Arbeitslosengeld II auf 12 Monate zu verlängern. Eine zeitliche Ausdehnung der Leistungsbewilligung bietet nicht nur den Hartz-IV-Berechtigten Vorteile, sondern den entsprechenden SachbearbeiterInnen im Jobcenter auch eine Arbeitsentlastung

In § 41 Absatz 1 SGB II heißt es dazu:

"... Die Leistungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden. Der Bewilligungszeitraum kann auf bis zu zwölf Monate bei Leistungsberechtigten verlängert werden, bei denen eine Veränderung der Verhältnisse in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist."

Im Rahmen der städtischen Magistratskommission Soziale Sicherung (ehemals Sozialhilfekommission) wurde seit langem darüber diskutiert. Die Gewerkschaftliche Arbeitsloseninitiative Darmstadt (GALIDA) hat schon vor Jahren die Geschäftsführung des Jobcenter Darmstadt auf diese gesetzliche Regelung hingewiesen.

Anfangs wendete die Jobcenterleitung ein, mit der alten Leistungssoftware (A2LL) sei es nur bedingt möglich, verlängerte Bewilligungsbescheide auszustellen. Für die neue Software ALLEGRO wurde eine entsprechende Prüfung zugesagt. Tatsächlich ermöglicht nun diese Leistungssoftware ohne Problem die Ausstellung der Bewilligungsbescheide für ein Jahr.

Die Fallmanager/Innen haben aber noch keine Ausführungsbestimmungen für die Verlängerung des Alg-II-Bewilligungszeitraums. Daher ist es ratsam für Betroffene, von sich aus auf die Möglichkeit eines 12-Monats-Bescheids aufmerksam zu machen.

Die Verlängerung erfolgt als Einzelfallentscheidung entsprechend den Empfehlungen der Bundesagentur für Arbeit. Danach kommt der längere Bewilligungszeitraum auf zwölf Monate in Betracht, wenn keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse in dem Zeitraum zu erwarten ist.

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn:

  • kein Einkommenszufluss oder ein regelmäßiger Einkommenszufluss :) auf absehbare Zeit zu erwarten ist
  • zwar Änderungen erwartet werden, diese aber bereits bei der Entscheidung über den Antrag berücksichtigt werden können
  • Leistungsberechtigte einen 1-Euro-Job (Arbeitsgelegenheit) wahrnehmen
  • Leistungsberechtigten eine Arbeitsaufnahme auf absehbare Zeit nicht zumutbar ist

Mittlerweile hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen Referentenentwurf eines 9. Gesetzes zur Änderung des SGB-II–Rechtsvereinfachung – vorgelegt. Damit soll nun geregelt werden, dass "... über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts künftig in der Regel für ein Jahr zu entscheiden ist."

 

Unsere Meinung

Nutzen Sie Ihre Chance auf einen 1-Jahres-Bescheid und entlasten sie gleichzeitig die Mitarbeiter/innen im Jobcenter.