Hartz IV
Das Bundessozialgericht in Kassel hat am 6. Dezember 2007 folgendes Urteil bezüglich der angeblichen Bagatellgrenze bei Fahrtkosten zur ARGE gefällt 50/06 R):
Nehmen Hartz-IV-Empfänger einen Pflichttermin bei Behörden wahr, haben sie ein Recht auf die Erstattung auch geringer Fahrtkosten, so das Bundessozialgericht. Geklagt hatte ein Empfänger von Arbeitslosengeld II, der einen Pflichttermin bei einer Behörde hatte und dabei auf den Bus angewiesen war. Die Kosten von 3,52 Euro wollte die ARGE nicht übernehmen.
Begründung: Eine Erstattung der Fahrtkosten sei zwar möglich, aber keine Pflicht. Außerdem sei im sogenannten Regelsatz das Geld für Fahrten zum Amt bereits enthalten, und es gebe ohnehin eine Bagatellgrenze von 6,00 Euro.
Die Kasseler Richter entschieden, dass die Fahrtkosten, seien sie noch so gering, erstattet werden müssen. So genannte Bagatellgrenzen seien angesichts der beschränkten finanziellen Mittel von Hartz-IV-Empfängern nicht angemessen. Auf eine Anfrage unserer Fraktion, bestätigte der Darmstädter Sozialdezernent Jochen Partsch (Grüne), dass die hiesige ARGE dieses Urteil "seit Mitte Dezember 2007" umsetze.
Die tatsächliche Verwaltungspraxis der ARGE Darmstadt zum Thema Fahrtkosten sieht jedoch anders aus. Kaum ein Betroffener ist über die Möglichkeit der Fahrtkostenerstattung informiert - auch viele Sachbearbeiter nicht - so dass weder die Einladungen zum ARGE-Termin noch die Beratungsgespräche einen Ton darüber verlieren. Wir sind aber der Meinung, dass die Fahrtkostenerstattung direkt auf der Einladung der ARGE vermerkt gehört und am Ende eines Gespräches der jeweilige Sachbearbeiter darauf hinzuweisen hat.
Die GALIDA (Gewerkschaftliche Arbeitsloseninitiative Darmstadt) hat einen formlosen Antrag entwickelt, den Betroffene, im Falle der Wahrnehmung von Pflichtterminen bei der ARGE, ihrem jeweiligen Sachbearbeiter vorlegen können.
